TERMS

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SEVEN SWANS GmbH

§ 1 Anwendungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die SEVEN SWANS GmbH gegenüber dem Gast, dem Veranstalter und sonstigen Vertragspartnern (im Folgenden „Vertragspartner“) erbringt. Die Leistungen bestehen insbesondere in dem Verkauf von Speisen und Getränken (F&B), der Organisation von kulturellen Veranstaltungen und sonstigen Programmen, spezieller gesundheitsförderlicher Maßnahmen oder vergleichbarer Angebote sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der SEVEN SWANS GmbH. Die SEVEN SWANS GmbH ist berechtigt, seine Leistungen durch Dritte zu erfüllen.

2. Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten wie z.B. Bewirtungs- oder Veranstaltungsverträge, die mit der SEVEN SWANS GmbH abgeschlossen werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

3. Die AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn die SEVEN SWANS GmbH diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen.

 

§ 2 Vertragsschluss

1. Der jeweilige Vertrag kommt grundsätzlich nach mündlichem oder schriftlichem Antrag des Vertragspartners und durch die Annahme der SEVEN SWANS GmbH zustande. Der SEVEN SWANS GmbH steht es frei, den Antrag schriftlich, mündlich, in Textform (E-Mail, Fax) oder schlüssig durch Leistungserbringung anzunehmen.

2. Wurde die Reservierung durch Dritte vorgenommen, haften diese der SEVEN SWANS GmbH gegenüber zusammen mit dem Vertragspartner für alle Verpflichtungen aus dem Beherbergungsbetrag.

 

§ 3 Veranstaltungen

1. Um eine sorgfältige Vorbereitung durch die SEVEN SWANS GmbH zu ermöglichen, hat der Vertragspartner der SEVEN SWANS GmbH die endgültige Teilnehmerzahl spätestens drei Tage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Sofern der Vertragspartner dabei eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese höhere Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn die SEVEN SWANS GmbH dem schriftlich zustimmt. Stimmt die SEVEN SWANS GmbH nicht schriftlich zu, ist der Vertragspartner zu einer Durchführung der Veranstaltung mit einer höheren Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Stimmt die SEVEN SWANS GmbH zu, richtet sich die Abrechnung nach der neuen Vereinbarung (ggf. mit zusätzlichen Aufwendungen). Ein Anspruch des Vertragspartners auf Zustimmung besteht nicht. Die Abrechnung richtet sich unabhängig von der Mitteilung der Höhe der Teilnehmerzahl nach den vertraglichen Vereinbarungen. Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veranstaltung teil, ist dies für die Abrechnung unerheblich.

2. Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des Beginns einer Veranstaltung, so ist die SEVEN SWANS GmbH berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

3. Reservierte Räume stehen dem Vertragspartner nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung der SEVEN SWANS GmbH und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt. Raumänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen der SEVEN SWANS GmbH für den Vertragspartner zumutbar sind.

4. Bei Veranstaltungen, die über Mitternacht hinausgehen, kann die SEVEN SWANS GmbH pro gebuchter Servicekraft und je angefangener Stunde 25,00 € zzgl. ges. USt. In Rechnung stellen. Der Vertragspartner haftet der SEVEN SWANS GmbH gegenüber für zusätzliche Leistungen an die Veranstaltungsteilnehmer oder gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung.

 

5. Sämtliche behördlichen Genehmigungen hat der Vertragspartner auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-) rechtlichen Vorgaben. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer u.ä. sind durch den Vertragspartner unverzüglich an den Gläubiger zu zahlen.

6. Der Vertragspartner haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer sowie sonstiger Hilfskräfte wie für sein eigenes Verhalten. Die SEVEN SWANS GmbH kann vom Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

7. Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung und Aufstellung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit der SEVEN SWANS GmbH abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so hat die SEVEN SWANS GmbH das Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen werden, falls der Vertragspartner die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurücklässt. Alle im Rahmen der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände wie Dekorationsmaterial u.ä. müssen sämtlichen maßgeblichen Ordnungsvorschriften entsprechen.

8. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens der SEVEN SWANS GmbH nicht. Der Abschluss einer erforderlichen Versicherung ist ausschließlich Sache des Vertragspartners.

9. Störungen oder Defekte an von der SEVEN SWANS GmbH zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit dies der SEVEN SWANS GmbH möglich ist, beseitigt. Der Vertragspartner kann in diesem Zusammenhang keine Ansprüche herleiten.

10. Werden vom Vertragspartner eigene elektrische Anlagen eingebracht, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der Zustimmung der Beherbergungsleitung. Der anfallende Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und Arbeitspreisen berechnet, wie das Versorgungsunternehmen die SEVEN SWANS GmbH belastet. Eine pauschale Erfassung und Berechnung steht der SEVEN SWANS GmbH frei. Durch Anschluss auftretende Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen der SEVEN SWANS GmbH gehen zu Lasten des Vertragspartners.

11. Beschafft die SEVEN SWANS GmbH für den Vertragspartner technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt die SEVEN SWANS GmbH im Namen und in Rechnung des Vertragspartners; dieser haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt die SEVEN SWANS GmbH von allen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung der SEVEN SWANS GmbH wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen.

12. Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (z.B. nationale Spezialitäten etc.) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in den Fällen wird eine Allgemeinkostengebühr unter Abzug des anteiligen Wareneinsatzes berechnet.

13. Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der SEVEN SWANS GmbH. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so hat die SEVEN SWANS GmbH das Recht, die Veranstaltung abzusagen.

14. Jede Art von Werbung, Information, Einladungen, durch die ein Bezug zur SEVEN SWANS GmbH, insbesondere durch Verwendung des Namens hergestellt wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung der SEVEN SWANS GmbH.

 

§ 4 Bereitstellung der Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung und Abtretung

1. Die Preise der jeweiligen Leistungen bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste der SEVEN SWANS GmbH. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der z. Zt. gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die jeweiligen Beträge werden ihm gesondert in Rechnung gestellt. Erhöhungen der Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Vertragspartners. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und erster Vertragsleistung 120 Tage, so hat die SEVEN SWANS GmbH das Recht, Preiserhöhungen bis maximal 15% vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen der Leistungen können zu Veränderungen der Preise führen. Die SEVEN SWANS GmbH ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zu 100% der gesamten Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag festgehalten werden.

2. Hat der Vertragspartner innerhalb eines Zeitraums gebucht, zu dem eine Messe, eine Großveranstaltung oder ein sonstiges Ereignis stattfindet und wird nach Vertragsschluss aus Gründen, die die SEVEN SWANS GmbH nicht zu vertreten hat, ein derartiges Ereignis zeitlich verschoben, gilt dieser Vertrag für den neuen Zeitraum, wenn der SEVEN SWANS GmbH die Erfüllung der vereinbarten Leistungen zu diesem Zeitpunkt möglich ist. Ob die SEVEN SWANS GmbH ihre Leistungspflicht erfüllen kann, teilt sie dem Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist mit.

3. Die Preisliste kann laufend aktualisiert werden. Die aktualisierten Preise treten an die Stelle der vorher gültigen Preise und werden Bestandteil dieses Vertrages. Die Aktualisierung wird dem Vertragspartner mindestens 1 Monat voher schriftlich mitgeteilt. Für den Fall einer Preiserhöhung hat der Vertragspartner neben den unter § 8 genannten Kündigungsgründen ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Beginn der in Aussicht gestellten Erhöhung. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht muss bis spätestens 1 Woche vor Beginn der Erhöhung schriftlich erklärt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung zählt der Eingang bei der SEVEN SWANS GmbH.

4. Der Zahlungsanspruch der SEVEN SWANS GmbH ist unverzüglich nach Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. Eine Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach Versendung als beim Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln.

5. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt die SEVEN SWANS GmbH, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen von einer Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu 100% der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen.

6. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von 10,00 € geschuldet. Rechnungen sind grundsätzlich sofort bar oder mit Kreditkarte zu zahlen. Die SEVEN SWANS GmbH ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen.

7. Der Vertragspartner kann gegenüber einer Forderung der SEVEN SWANS GmbH nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß gilt dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eigener Forderungen des Vertragspartners. Ansprüche und sonstige Rechte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der SEVEN SWANS GmbH abgetreten werden.

8. Nutzt der Vertragspartner für die Bezahlung von Produkten der SEVEN SWANS GmbH mit Vorauszahlungspflicht (z.B. allgemeine Bestellungen mit Vorauszahlung) eine Kreditkarte ohne diese körperlich vorzulegen (z.B. über Telefon, Internet o.ä.), ist der Vertragspartner im Verhältnis SEVEN SWANS GmbH nicht berechtigt, seinem Kreditkarteninstitut gegenüber diese Belastung zu widerrufen.

 

§ 5 Datenschutz, -austausch

Der Vertragspartner wird hiermit gemäß § 33 BDSG sowie des § 3 TDDSG darüber unterrichtet, dass die SEVEN SWANS GmbH Bestandsdaten (Name/Adresse/Zeitraum) in maschinen­lesbarer Form und nur für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet. Die SEVEN SWANS GmbH ist zur Offenlegung der Vertragspartnerdaten berechtigt, sofern dies für die Sicherstellung des Betriebes erforderlich ist (staatliche Behörden).

 

§ 6 Rücktritt des Vertragspartners

1. Ein Rücktrittsrecht des Vertragspartners besteht nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen oder aufgrund der vertraglichen Vereinbarung. Sofern im Einzelfall bei Abschluss des Vertrages zwischen der SEVEN SWANS GmbH und dem Vertragspartner ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Vertragspartner nur bis zu diesem Termin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der SEVEN SWANS GmbH auszulösen. Andernfalls ist der Vertragspartner zur Zahlung des vereinbarten Entgelts auch dann verpflichtet, wenn er die Leistung der SEVEN SWANS GmbH nicht in Anspruch nimmt.

2. Der SEVEN SWANS GmbH steht es frei, den Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalieren.

3. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der Schaden der SEVEN SWANS GmbH nicht gegeben oder geringer ist.

 

§ 7 Rücktritt / Kündigung der SEVEN SWANS GmbH

1. Die SEVEN SWANS GmbH ist nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) bzw. zur Kündigung des Vertrages (§ 314) berechtigt, wenn

a) der Vertragspartner eine fällige Leistung nicht erbringt

b) die Erfüllung des Vertrages wegen höherer Gewalt, Streik oder anderer von der SEVEN SWANS GmbH nicht zu vertretende Umstände unmöglich ist

c) der Vertragspartner irreführende oder falsche Angaben über wesentliche Daten macht

d) der Vertragspartner den Namen der SEVEN SWANS GmbH mit werbenden Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung gebraucht

e) vertragsgegenständliche Räume ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung der SEVEN SWANS GmbH untervermietet werden

f.) die SEVEN SWANS GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass der Vertragspartner unter Einfluss von Drogen oder Alkohol steht oder sich gegenüber anderen Kunden oder dem Personal ausfällig verhält. Die SEVEN SWANS GmbH ist berechtigt, den Vertragspartner des Hauses zu verweisen und den mit ihm bestehenden Vertrag fristlos zu kündigen, wenn er wiederholt die Ruhe stört, andere Kunden oder Personal belästigt oder beleidigt.

2. Die SEVEN SWANS GmbH hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktritts / der Kündigung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsaufhebung durch die SEVEN SWANS GmbH begründet keine Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen. Ein Anspruch der SEVEN SWANS GmbH auf Ersatz eines ihr entstandenen Schadens und der von ihr getätigten Aufwendungen bleibt im Falle der berechtigten Vertragsbeendigung unberührt.

 

§ 8 Haftung der SEVEN SWANS GmbH eingebrachte Gegenstände, Verjährung

1. Die SEVEN SWANS GmbH haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

2. Ausnahmsweise haftet die SEVEN SWANS GmbH für leichte Fahrlässigkeit bei Schäden,

a) die auf der Verletzung essentieller Vertragspflichten beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt

b) aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Eine Haftung der SEVEN SWANS GmbH für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Die SEVEN SWANS GmbH haftet nicht für Folgeschäden, mittelbare Schäden oder unvorhergesehene, unvermeidbare und außergewöhnliche Leistungs­störungen aufgrund höherer Gewalt. Fälle der höheren Gewalt sind solche, die sich dem Einfluss­bereich der SEVEN SWANS GmbH entziehen, wie z.B. Naturkatastrophen, öffentliche Unruhen.

4. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch die von der SEVEN SWANS GmbH eingesetzten Unternehmen, ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, wenn die SEVEN SWANS GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes übernimmt oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern.

5. Für eingebrachte Gegenstände des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 701 ff BGB.

6. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen die SEVEN SWANS GmbH aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vertragspartner von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste.

 

§ 9 Erfüllungs- und Zahlungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden, Teilunwirksamkeit

1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der Sitz des jeweiligen Betriebs der SEVEN SWANS GmbH.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts oder des internationalen Privatrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der SEVEN SWANS GmbH.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch solche wirksamen ersetzen, die dem angestrebten Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung möglichst nahe kommen. Dasselbe gilt für den Fall, dass Regelungslücken im Vertrag vorhanden sein sollten.